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Virtuelles Hausrecht
Grundsätzlich erkennt das Gericht einem Webseiten-Betreiber ein virtuelles Hausrecht zu. Nach Auffassung des Gerichts ist das Internet in seiner Verbreitung und Nutzung dem öffentlichen Straßennetz gleichzustellen. Dieses findet das Ende des erlaubnisfreien Betretens grundsätzlich an den Haustüren der jeweiligen Anlieger. Somit steht auch dem Betreiber eines virtuellen Hauses das Recht zu, an der Hauspforte oder schriftlich ( z.B. Post / Mail ) die Besucher nach eigenem Ermessen hereinzulassen oder abzuweisen. Stellt er durch eindeutige Formulierung auf der Startseite eines Webservers, der sogenannten Homepage, fest, daß für einen bestimmten Personenkreis vom Betreten ausschließt, so ist dies als wirksame Willenserklärung über die Nutzung des eigenen Besitzes zu betrachten.

Wie in der Entscheidung des BGH vom 22.10.1974, NJW 74, 8237 ff. ausgeführt, ist die Willenserklärung über den Zutritt zu der eigenen Wohnung ein grundlegendes Recht des Bürgers gegen das Eingreifen des Staates und gegen das Eingreifen durch Dritte. Der Bürger hat grundsätzlich das Recht, durch wirksam per Aushang an der Haustür sichtbar ausgesprochene Betretungsverbote beispielsweise gegen Gerichtsvollzieher sich gegen Pfändungen zu schützen, oder durch Betretungsverbote gegen Polizisten sich gegen Hausdurchsuchungen zu schützen.

Das Gericht folgt der Argumentation des Beklagten, daß dieses grundlegende Recht des Bürgers der Bundesrepublik Deutschland nicht lediglich die bauliche Umfassung des Gebäudes betrifft, sondern auch die in den persönlichen Bereich hineinführenden Kommunikationseinrichtungen. Das Gericht ist jedoch auch der Auffassung, daß gemäß dem virtuellen Hausrecht ausgesprochene Hausverbote eindeutig bestimmt sein müssen. In dieser Frage ist ein Analogieschluß zum § 307 (1) BGB zulässig, der den Rechtsgedanken festlegt, daß für die Wirksamkeit von Willenserklärungen deren Eindeutigkeit Voraussetzung ist.

Stand Dezember / 2021

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